Kreditinstitute verlangen in der Regel eine selbstschuldnerische Bürgschaft, um bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sofort Rückgriff auf den Bürgen nehmen zu können. So vermeiden sie ein u. U. langwieriges und kostspieliges Verfahren gegen den Schuldner. Privatpersonen brauchen nur Höchstbetragsbürgschaften zu übernehmen, weil diese das Haftungsrisiko des Bürgen summenmäßig abschließend begrenzen. Eine solche Bürgschaft schränkt den im gesetzlichen Regelfall geltenden Haftungsumfang in der Weise ein, dass der Bürge - auch in Abweichung von § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB - für die Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ihm über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus generell nicht einzustehen hat. Die Höchstbetragsbürgschaft hat Zinsen, Provisionen und Kosten einzubeziehen.
In den Bürgschaftsvertrag nehmen Banken in der Regel noch bestimmte zusätzliche Vereinbarungen auf:
- Die Bürgschaft erlischt nicht bei vorübergehender Abdeckung des Schuldsaldos.
- Die Bürgschaft gilt zeitlich unbefristet.
- Die Ansprüche der Bank gegen den Schuldner gehen weder ganz noch teilweise auf den Bürgen über, bevor nicht der Kredit vollständig abgedeckt ist.
- Verbürgen sich mehrere Personen, so ist ihre Bürgschaft eine Mitbürgschaft, die jeden Mitbürgen in gesamtschuldnerischer Weise verpflichtet.
- Die Bürgschaftshaftung bleibt bestehen, auch wenn andere Sicherheiten aufgegeben werden.
Um bei fehlenden Sicherheiten eine Kreditfinanzierung zu ermöglichen, vergibt der Staat öffentliche Bürgschaften über Mandatare oder indirekt über Bürgschaftsbanken. Diese sind jedoch in der Regel Ausfallbürgschaften.
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